AGB

1. Allgemeines

1.1 Unsere Vertragspartner werden im folgenden "Käufer" genannt.

1.2 Im Interesse unserer Vertragspartner kalkulieren wir so knapp wie irgend möglich; darüber hinaus sind wir sehr häufig von Zulieferungen abhängig, auf deren Bedingungen hier bereits Bedacht genommen wird. Diese Umstände bedingen, dass wir unsere Verträge ausschließlich auf der Basis der vorliegenden Bedingungen abschließen, hiervon abweichende Bedingungen nicht akzeptieren können. Wenn im Einzelfall vom Käufer daher solche abweichende Bedingungen angeführt oder beigelegt werden, so widersprechen wir diesen bereits hiermit im voraus. Dadurch können sie nicht Vertragsgrundlage werden. Wir akzeptieren in den Bereichen, in denen die gegenständlichen Bedingungen Regelungen enthalten, aber auch nicht die ohne Vereinbarung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, sondern bewerkstelligen jeden Vertragsabschluss wie auch jene Lieferungen und sonstige Leistungen ausschließlich auf der Basis dieser Bedingungen, auf die wir uns ausdrücklich im Zuge der Auslieferung und der Leistungserbringung jeweils nochmals berufen und beziehen.

1.3 Wir schließen grundsätzlich unsere Geschäfte nur mit Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes; aus diesem Grund berücksichtigen die vorliegenden Bedingungen die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht. Sollte im Einzelfall einer unserer Käufer Konsument sein, beanspruchen die den zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechenden Bedingungen sohin ausnahmsweise keine Geltung.

1.4 Überhaupt berührt die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Vertragsbedingungen grundsätzlich die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages als Ganzes nicht.

2. Anbote und Vertragsabschlüsse

2.1 Mangels abweichender Angaben sind unsere Anbote stets freibleibend.

2.2 Zu unseren Anboten, Annahmeerklärungen und Verträgen gehörige Unterlagen – insbesondere Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben – sind mangels abweichender Vereinbarungen unverbindlich; wir sind insbesondere berechtigt, aus technischen Gründen Abweichungen vorzunehmen.

2.3 Unsere Anbote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen dürfen vom Käufer Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sondern sind vertraulich zu behandeln. Bei Kostenvoranschlägen, für die kein Auftrag erteilt wird, behalten wir uns die Weiterverrechnung der entstandenen Kosten bis zu € 75,-- pro Kostenvoranschlag vor.

2.4 Ein Auftrag gilt erst als angenommen, wenn die schriftliche Annahmeerklärung zugegangen ist. Für telefonisch oder mündlich erteilte Aufträge und Ergänzungen, kann die Annahme auf gleichem Weg vereinbart werden.

2.5 Im Falle produktionsbedingter, technischer Änderungen sind wir berechtigt, anstelle der ursprünglich angebotenen oder vereinbarten Produkte derartige „Nachfolgeprodukte“ anstelle der ursprünglich genannten zu liefern, sofern die Preise dieser „Nachfolgeprodukte“ nicht um mehr als 10 % höher als die der ursprünglichen Produkte sind; sind die Preisabweichungen größer, so wird der Käufer von uns vorweg verständigt und kann wählen, ob er die „Nachfolgeprodukte“ trotz des höheren Preises beziehen oder vom Vertrag zurücktreten will.

3. Preise

3.1 Mangels abweichender Angaben oder Vereinbarungen sind sämtliche Preise ab unserem Lager einschließlich normaler Verpackung, jedoch ausschließlich aller sonstigen Kosten und Abgaben, insbesondere auch ausschließlich Mehrwertsteuer, die sohin gesondert vom Käufer zu zahlen ist und in Euro (EUR) angegeben.

3.2 Sämtliche Preise sind aufgrund der am Tage vor dem Tag

a) der Erstellung des Anbotes, wenn wir ein solches legen,
b) der Erstellung der Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) durch uns bei sonstigem Korrespondenz- vertrag, oder
c) des Vertragsabschlusses, wenn dieser nicht in Korrespondenzform erfolgt, in Kraft befindlichen Materialkosten und Löhne sowie staatlichen Abgaben erstellt. Sollten sich die Faktoren oder einzelne von ihnen bis zum Liefertag ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preiskorrektur vorzunehmen.

3.3 Über unsere Normalverpackung hinausgehende Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.

4. Lieferung, Gefahrenübergang

4.1 Die von uns genannten oder bestätigten Lieferfristen oder Liefertermine sind unverbindlich und insbesondere keine Fixtermine.

4.2 Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Tag des Vertragsabschlusses (regelmäßig Zugang der Annahmeerklärung), jedoch keinesfalls vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Details oder vor Eingang vereinbarter Anzahlungen oder Sicherheiten zu laufen.

4.3 Lieferverhinderungen oder Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Grenzsperren, Streiks, Aus-sperrungen, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten und ähnlichem schieben das Ende der Lieferzeit oder den Liefertermin entsprechend hinaus und entbinden uns von jeder früheren Lieferverpflichtung und zugehörigen Haftung.

4.4 Im Falle der Überschreitung der vereinbarten Lieferfristen oder Termine muss uns der Käufer eine ange-messene, mindestens achtwöchige (im Falle des Punktes 4.3 dreimonatige) Nachfrist setzen; dies hat mittels eingeschriebenen Brief zu erfolgen; vor Verstreichen dieser Nachfrist kann der Käufer nicht zurücktreten.

4.5 Wir sind berechtigt, Lieferungen in Teilen durchzuführen und derartige Teillieferungen als selbstständige Lieferungen zu behandeln.

5. Gefahrenübergang, Versicherung

5.1 Der Gefahrenübergang erfolgt stets mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder den ersten Frachtführer in unserem Lager.

5.2 Bei Annahmeverzug sind wir – vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte – befugt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei uns oder Dritten einzulagern. Der Gefahrenübergang erfolgt diesfalls am Tage der Einlagerung, gleichzeitig gilt der Kaufvertrag als von uns erfüllt.

5.3 Der Gefahrenübergang erfolgt unabhängig von der Tragung der Kosten des Transportes.

5.4 Eine Versicherung der Lieferware erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung und auf Kosten des Käufers.

5.5 Sollten wir im Einzelfall die Lieferware am Bestimmungsort montieren und/oder selbst dorthin transportieren (also keinem Frachtführer übergeben), so erfolgt der Gefahrenübergang in Abweichung von den vor-stehenden Bestimmungen am Tage des Abschlusses unserer Montagearbeiten oder zum Zeitpunkt, zu dem unser Eigentransport durch Übergabe der Ware an den Käufer oder einen Dritten endet.

5.6 Eine allfällige Warenrücksendung erfolgt in jedem Fall zu Lasten und auf Gefahr des Käufers.

6. Gewährleistung

6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre und beginnt, unabhängig vom Tag der Inbetriebnahme der gelieferten Ware, am Tag des Gefahrenübergangs zu laufen.

6.2 Im Rahmen der Gewährleistung sind wir zur Ausbesserung oder Neulieferung aller Teile verpflichtet, die innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Beginn der Gewährleistungsfrist liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Die Wahl zwischen Ausbesserungen und Neulieferung steht uns zu. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Behebungsarbeiten einschließlich von Änderungen und Ersatzteileinbauten hat uns der Käufer Gelegenheit und die erforderliche Zeit, sowie Zutritt zum Ort der Ware zu gewähren und auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Sofern die Ware ohne wesentlichen Aufwand (über die Transportkosten hinaus) uns zur Reparatur oder zum Austausch an unser Lager zur Verfügung gestellt werden kann, ist der Käufer hierzu verpflichtet.

6.3 Sämtliche Gewährleistungsansprüche uns gegenüber erlöschen, sofern
a) der Käufer Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst;
b) zerlegt in Versand kommende Ware nicht durch uns, den Hersteller oder einen von uns ausdrücklich genehmigten und hierzu befugten Gewerbsmann zusammengesetzt, aufgestellt oder montier wird;
c) eine Bearbeitung durch den Käufer oder Dritte erfolgt ist oder
d) uns die Möglichkeit zur Ausbesserung oder Ersatzlieferung verwehrt wird.

6.4 Voraussetzung für sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers ist ferner die unverzügliche und substantiierte Mängelrüge, die stets schriftlich zu erfolgen hat.

6.5 Preisminderungsansprüche des Käufers sind jedenfalls ausgeschlossen.

6.6 Ausgeschlossen sind Ansprüche des Käufers weiters für alle Schäden an Liefergegenständen, die ohne Verschulden und Verursachung durch uns entstehen, insbesondere infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bau- oder Aufstellungsarbeiten, ungeeigneten Bau- oder Aufstellungsplatzes chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse, sowie fehlerhafter Bedienung überhaupt. In diesem Zusammenhag wird darauf hingewiesen, dass wir davon ausgehen, dass unsere Käufer Fachleute sind, die über sämtliche Bedingungen und Notwendigkeiten einer sachgerechten Behandlung der gelieferten Gegenstände informiert sind

6.7 Montagen von und Reparaturen an Maschinen und Geräten (außer Gewährleistungsarbeiten) werden ausschließlich auf Risiko des Käufers durchgeführt, Gewährleistungsansprüche aus solchen Tätigkeiten bestehen nicht.

6.8 Für den Gebrauch der Ware wird keine Gewähr geleistet.

6.9 Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass wir lediglich im Rahmen der österreichischen Gesetzesbegriffe Gewähr leisten, jedoch keine Garantie gewähren.

7. Schadenersatz

7.1 Schadenersatzansprüche gegen uns sind jedenfalls ausgeschlossen, wenn uns am Schadenseintritt kein grobes Verschulden trifft.

7.2 Schadenersatzansprüche sind weiters für mittelbare und Folgeschäden (insbesondere für aufgewendetes Material und Energie, Arbeitsleistung, Produktionsausfall, Beschädigung anderer Sachen und Gewinnentgang, Kosten im Zuge der Lieferung, Montage oder Reparatur und so weiter) ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist jeder Anspruch auf Verzugsschaden.

7.3 Hinsichtlich von Produkthaftungsansprüchen gilt im besonderen:
a) Bestehen am Ort des Schadenseintrittes keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen über Produkthaft- pflicht, so können derartige Ansprüche gegen uns nur insoweit geltend gemacht werden, als sie nicht nach
den vorstehenden Punkten 7.1 bis 7.3 ausgeschlossen sind;
b) im Falle des Bestehens besonderer Produkthaftungsgesetze gelten Produkthaftungsansprüche jedenfalls insoweit als ausgeschlossen, als dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen:
c) jedenfalls ausgeschlossen sind Produkthaftungsansprüche aus Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet.

8. Rücktritt

8.1 Wird uns eine übernommene Leistung unmöglich, so können sowohl der Käufer als auch wir vom Vertrag zurücktreten, bei nur teilweiser Unmöglichkeit ist dieses Rücktrittsrecht jedoch auf den Umfang der unmöglich gewordenen Teilleistung beschränkt, sofern die verbleibende Lieferung für den Käufer verwend- bar ist. Durch einen Vertragsrücktritt im Sinne dieser Bestimmung fällt der Vertrag ohne weitere Ansprüche des einen Teiles gegenüber dem anderen weg.

8.2 Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, sowie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (welcher Art auch immer) über dessen Vermögen können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen oder – sowohl gleich als auch nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzlichen Frist für die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung – vom Vertrag zurücktreten; machen wir von diesem Recht Gebrauch, so bleiben uns sämtliche Schadenersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten, ohne dass dies im Einzelfall zum Ausdruck gebracht werden müsste.

8.3 Im Sinne des Punktes 8.2 können wir auch vorgehen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät; dies gilt auch für Zahlungsverzüge hinsichtlich anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Mangels abweichender Vereinbarungen sind unsere Rechnungen innerhalb von 15 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu zahlen, wobei die Fristen jeweils ab dem auf der Rechnung angegebenen Ausstellungstag zu zählen sind.

9.2 Wenn wir von unserem Recht auf Teillieferung Gebrauch machen, sind wir auch berechtigt, jede Teillieferung hinsichtlich der Abrechnung und Zahlung als selbständige Lieferung zu behandeln.

9.3 Zahlungen gelten erst mit Eingang (endgültiger Gutschrift) bei uns als erfolgt. Wechsel oder Schecks nehmen wir stets nur zahlungshalber an, dies stellt keinen Zahlungsaufschub dar; die Kosten der Diskontierung oder Einziehung gehen stets zu Lasten des Käufers. Für nicht rechtzeitig vorgelegte Wechsel oder Schecks zur Zahlung oder Protesterhebungen trifft uns keine Haftung.

9.4 Überweisungskosten (insbesondere Bankspesen) gehen ausnahmslos zu Lasten des Käufers, der Zahlungsbetrag muss uns abzugsfrei zugehen.

9.5 Im Falle verspäteter Zahlung oder Leistung können wir ab dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem banküblichen Zinssatz zuzüglich Umsatzsteuer in dem in der Hauptforderung enthaltenen Umfang in Rechnung stellen.

9.6 Sämtliche Kosten der Betreibung einer fälligen Forderung – einschließlich vorprozessualer Kosten und Mahnspesen – hat uns der Käufer in jedem Fall gesondert zu ersetzen.

9.7 Der Käufer ist aus keinem wie immer gearteten Grund berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten (auch nicht wegen offener Gewährleistungsansprüche); jede Aufrechnung gegen unsere fälligen Forderungen ist ausgeschlossen.

9.8 Eingehende Zahlungen rechnen wir grundsätzlich immer zuerst auf Nebenspesen, sodann auf Zinsen und erst zuletzt auf Kapital an, sind mehrere Kapitalien offen, so erfolgt die Anrechnung auf die jeweils älteste offene Schuld. Bestehen jedoch offene Forderungen aus Lieferungen, bei denen kein Eigentumsvorbehalt besteht oder dieser bereits erloschen ist, neben Forderungen, die noch durch Eigentumsvorbehalt „gesichert“ sind, so rechnen wir eingehende Zahlungen zuerst auf Forderungen ohne „Besicherung“ durch Eigentumsvorbehalt und erst nach deren vollständiger Abdeckung auf Forderung, bei denen Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren noch besteht, an. Entgegenstehende Widmungen sind unbeachtlich; ihnen ist vorweg von uns widersprochen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Von uns gelieferte Warn bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum und zwar auch dann, wenn sie installiert, bearbeitet oder verarbeitet werden. Im Falle der Be- oder Verarbeitung entsteht Miteigentum an diesen Waren im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu den übrigen Waren und Leistungen.

10.2 Der Käufer ist verpflichtet während der Dauer unseres vorbehaltenen Eigentumsrechtes die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren in Höhe des Kaufpreises gegen Elementarschäden und Diebstahl auf eigene Kosten versichert zu halten.

10.3 Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Veräußerung, ausgenommen die Weiterver-äußerung der hierzu gelieferten Waren im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, ist dem Käufer untersagt.

10.4 Von allen Ansprüchen Dritter auf unsere Eigentumsvorbehaltswaren (insbesondere von Exekutions-führungen durch Dritte) sind wir unverzüglich zu verständigen, damit wir unser eigentumsrecht, entsprechend geltend machen können. Die im Rahmen der Geltendmachung unseres Eigentums in diesem Sinne uns entstehenden Kosten hat der Käufer zu ersetzen, soweit nicht Kostenersatz von dritter Seite erlangt wird.

10.5 Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass im Sinne der Zahlungsbedingungen (oben 9.) die vollständige Bezahlung des Kaufpreises erst nach Berichtigung unserer sämtlichen Ansprüche einschließlich der Nebenforderungen erfolgt ist und dass die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks nicht als Zahlung gilt.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit einem mit uns abgeschlossenem Geschäft entstehenden Streitigkeiten ist Wien; es steht uns jedoch unbeschadet dieser Vereinbarung zu, die Klage nach Wahl auch am Sitz des Käufers zu erheben.

11.2 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und sonstigen Verpflichtungen ist Wien.

12. Anzuwendendes Recht

Alle mit uns abgeschlossenen Vertragsverhältnisse unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Soweit in unseren Verträgen und den vorliegenden Bedingungen keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die österreichischen Rechtsnormen – insbesondere die des Handelsgesetzbuches – in der jeweils geltenden Fassung; die Anwendung der Schadenersatz-Bestimmungen des Uniform Sales Law wird aus-drücklich ausgeschlossen.

13.2 Änderungen und Ergänzungen von mit uns geschlossenen Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, der schon durch schriftliche Bestätigung durch uns entsprochen ist. Von dieser Formvorschrift kann nicht anders als durch schriftliche Vereinbarung abgegangen werden.

13.3 Soweit wir unseren Verträgen auf Incoterms Bezug nehmen, handelt es sich um die INCOTERMS® 2020.

13.4 Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Gesamtvertrages nicht. Unwirksame Bedingungen sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem kaufmännischen Gehalt der unwirksamen Bestimmung entsprechen und die von den Vertragspartnern bei Kenntnis der Unwirksamkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anstelle der unwirksamen Bestimmung verwendet worden wären.

13.5 Eventuelle Mindermengenzuschläge entnehmen Sie bitte aus den diesbezüglichen Preislisten.

Stand 2020